Google-Images wird zum Detektiv für Bildanbieter. Es relativ leicht, damit zu ermitteln, ob und wo die eigenen Bilder im Internet von anderen verwendet werden. Man wird nicht alles finden, aber vieles, was sich andere in der Annahme, dass es nicht herauskommt, geleistet haben. Es gibt verschiedene Kategorien von missbräuchlicher Bildernutzung. Man findet eigene Fotos in Foren und Blogs, die so gut wie keine gewerbliche Relevanz haben. Hier lohnt es sich selten, den Vorfall monetär zu bewerten und eine Rechnung zu stellen. Es ist sinnvoll, den betreffenden Webmaster auf die Bildnutzung hinzuweisen und darum zu bitten, dass daneben ein Urheber- und Quellvermerk veröffentlicht wird nebst einem Link zur eigenen Website. In den meisten Fällen wäre dieses Ergebnis besser, als die Veranlassung einer Bildlöschung. Die haben dein Bild und du bekommst Werbung, so sollte man es sehen.
Ganz anders sieht es bei gewerblichen Websites aus, wie Online-Tageszeitungen. Hier wird mit Beiträgen Geld verdient. Die Redakteure kennen das Urheberrecht. Der Rechteinhaber muss eine Veröffentlichung autorisieren. Dies geschieht üblicherweise gegen ein Honorar. Ferner ist ein Bildnachweis beim Bild einzutragen. Wenn Medien dies unterlassen, sollte sich das im Honorar widerspiegeln. Für lau gibt es hier gar nichts, wissen die Redakteure und wenn sie fremde Bilder ohne Zustimmung der Rechteinhaber und einer branchenüblichen Vereinbarung verwenden, verstoßen sie wissentlich gegen geltendes Recht. Das ist insofern nicht widerspruchslos hinzunehmen, als die Branche ebenfalls darauf besteht, dass ihr Copyright, bzw. ihr Urheberrecht respektiert wird. Auf jeden Fall sollte man eine angemessene Rechnung in Anlehnung an die aktuelle Honorarliste der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing stellen. Fehlt der Bildnachweis, ist dafür ein Zuschlag in Höhe von 100 % üblich.
Für die Bildnutzung ohne Zustimmung des Rechteinhabers kann ein zusätzlicher Aufschlag von 300-500 % vor Gericht akzeptiert werden, wenn er in den AGB des Bildanbieters genannt ist. Allerdings sind die AGB nicht Grundlage eines Bilddiebstahls. Sie wurden nicht zwischen dem Urheber und Bildnutzer im Falle einer nicht genehmigten Verwendung vereinbart. War der Bilderdieb jedoch bereits Kunde und hat die AGB in einem anderen Fall anerkannt, kann man den Aufschlang ansetzen.
Zur Güte kann man diesen Aufschlag auf 100 % reduzieren, wenn der in Rechnung gestellte Betrag bis zu einem gewissen Zeitpunkt fristgerecht auf das Konto eingegangen ist. Für den Streitfall behält man sich vor, den maximal möglichen Rahmen auszuschöpfen.
Die Bildernutzung auf Ebay verläuft in eigenen Bahnen. Beispiels: Eine Privatperson bietet ein Teleskop an, das 60 bis 100 € bringen wird und illustriert das Angebot mit einem fremden Produktbild. Wenn dies den Rechtsinhaber stört, kann man bei eBay eine Meldung machen. Weiterhin gibt es gewerbliche Anbieter, die ebenfalls fremde Bilder ohne Nachfrage und Genehmigung verwenden. In der Produktbeschreibung werden sogar fremde Textpassagen verwendet. Der Anbieter sollte es besser wissen. Man sollte das nicht durchgehen lassen und die Identität des Anbieters feststellen. Im Bedarfsfall fragt man einfach per E-Mail nach der Adresse. Erhält man sie nicht, bietet man für ein Produkt viel, um den Zuschlag zu bekommen und nutzt diese Situation, um die Adresse des Anbieters zu erhalten. Da dieser jene auf Anfrage nicht herausgegeben hat, kann man im Streitfall sicherlich vertreten, dass man gar keinen Kaufvertrag mit dem Anbieter eingehen wollte und das Höchstgebot abgegeben hat, um an die Kontaktdaten zu kommen. Inwieweit ein Gericht diese Auffassung teil, ist fraglich. Eine Meldung an eBay ist in dem Fall auch angeraten. Vorsorglich sollte man auf seinen eigenen Websites möglichst auf jeder Seite den Hinweis einbauen, dass jede Nutzung schriftlich zu bestätigen ist und stets honorarpflichtig ist. Sonst windet sich die Gegenseite mit dem Hinweis raus, man habe telefonisch eine Zustimmung bekommen.
Ein Sonderfall sind gewerbliche Anbieter bei eBay, die die Leistungen Dritter verkaufen. Beispielsweise Unternehmen, die Übernachtungen in zahlreichen Hotels auf eBay anbieten. Ihr Geschäft läuft üblicherweise so, dass die Hotels und Pensionen ihre Übernachtungsmöglichkeiten selbst in die Website des Portals eintragen. Sie liefern selbst die Bilder und die Texte. Vertraglich haben diese Partner geregelt, dass die Hotels und Pensionen verantwortlich sind für die Inhalte, die sie einstellen. Entdeckt man in so einem Portal ein eigenes Bild, dass dort ohne Zustimmung und honorarfrei verwendet wird, führt eine Meldung dazu, dass es gelöscht wird. Jedwede weitere Verantwortung weisen die Portale von sich und regen an, dass sich die geschädigten mit den jeweiligen Hotels oder Pensionen in Verbindung setzen.
Die Sache sieht anders aus, wenn so ein Portal als gewerblicher Anbieter konkrete Übernachtungen in einem bestimmten Hotel im Rahmen eines eBay-Angebots vermarktet. Derjenige, der die fremden Bilder bei eBay eingestellt hat, ist das Portal. Als gewerblicher Anbieter ist das Portal komplett verantwortlich für die im Angebot stehenden Inhalte. Es bietet in den Online-Auktionen im Namen und für Rechnung des in der Auktion genannten Beherbergungsbetriebes Leistungen an und erhält für seine eigene Leistung nämlich dem Einstellen des Angebotes bei eBay unter seinem eigenen Namen, eine Vergütung. Dies ist ein nüchternes Geschäft; hier geht es um Geld.
Dummes Geschwätz – I
Möchte man dem Portal die Bildnutzung in Rechnung stellen, wimmeln Sachbearbeiter mit Begründungen wie dieser ab:
„Alle verwendeten Unterkunftsbilder werden seitens der Hotelunterkünfte zur Verfügung gestellt. Daher bitten wir Sie sich direkt mit der Unterkunft in Kontakt zu setzen.“
“ Wie bereits in unserer vorherigen E-Mail mitgeteilt, sind die Hotels alleinig für die Angaben auf unserer Webseite verantwortlich und somit liegt die Verantwortung einer Verletzung von Fotourheberrechten auf Seiten des Hotels.“
Stichhaltig ist das nicht, denn das Portal möchte seine internen Regelungen mit seinen Vertragspartnern auch bei denjenigen geltend machen, die als Dritte berechtigte Ansprüche formulieren. Inwieweit sich hier wirksam Ansprüche abwehren oder durchsetzen lassen, sollte beobachtet werden. Die Urheberverbände müssen im Interesse ihrer Mitglieder ein scharfes Auge auf solche Geschäftsmodelle haben und zu sehen, dass vor den Gerichten faire Entscheidungen zu Stande kommen. Bleiben wir bei solchen Dingen mal auf dem Teppich. Würdig leben wollen wir alle, der Hotelier, der Portalbetreiber und die Autoren. Wir alle brauchen Einnahmen und müssen einander angemessen daran beteiligen.
Im Geschäftsleben zahlt sich anfängliche Nettigkeit bei einer sich anbahnenden Auseinandersetzung hinsichtlich einer Zahlung selten aus. Eine hohe Rechnung führt bei vernünftigen Leuten dazu, dass sie ein Gegenangebot machen. Es kommt zu Verhandlungen. Keiner geht gerne vor Gericht. Es kostet Zeit und Geld. Der Ausgang ist ungewiss. Einfache Kompromisse sind besser. Der Gegner von heute kann der Kunde von morgen sein. Das dürfen wir nicht vergessen und uns zugleich nicht von dieser Eventualitäten abhalten lassen, berechtigte Ansprüche zu formulieren.
Dummes Geschwätz – II
Beispiel: Im Onlineteil einer bedeutenden Tageszeitung wird ein Bild gefunden. Es wird ein Dokument mit Screenshots und der betreffenden Webadresse erstellt, um eindeutig darzustellen, wo das Bild ist und welches gemeint ist. Diese Infos werden Teil der Rechnung und dienen zur genauen Beschreibung des Sachverhalts.
Sehr geehrter Herr …,
vielen Dank für die schnelle Antwort. Der Anlaß meiner Anfrage war der Fund eines meiner Fotos auf Ihrer Website. Offenbar hat es einem Ihrer jungen Redakteure von … gefallen, aber dazu wurde nie eine Vereinbarung getroffen. In der Anlage habe ich eine Rechnung beigefügt. …
_______________________ (Der Empfänger leitet das Email an einen Untergebenen weiter.)
Sehr geehrter Herr …,
Ich habe eben Ihre Mail bekommen, und wollte dem gerne nachgehen. Um welches Foto handelt es sich denn? …
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Hallo Herr …,
das habe ich in der PDF, die meinem Mail anhing, mit Screenshots und Webadresse genau beschrieben. Gehen Sie mal zu dieser Adresse und scrollen dort zum Textende: http://www. ….
Dort ist ein Bild mit einer Möwe über dem Meer zu sehen. Um das geht es. Vergleichen Sie es bitte hiermit: http://www …
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Hallo Herr …,
Das PDF ist offenbar beim Weiterleiten abhanden gekommen, schicken Sie es mir noch mal bitte? Ich habe aber mal nachgesehen: Der Text stammt nicht aus der Redaktion, sondern von einem …-User. Für den Urheberrechtsverstoß übernehmen wir somit keine Haftung. Wir haben Text und Bild aber umgehend gelöscht. ….
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Dummes Geschwätz – III
Es gibt gewerbliche Bildnutzer, die Material für lau verwenden mit dem Hinweis, dies sei Werbung für den Fotografen.“Wir drucken gerade einen Katalog mit einer Auflage von rund 20.000 Stück und möchten gerne ihr Bild verwenden. Wir schreiben ihren Namen daneben; das ist doch gute Werbung für sie. Schicken Sie mal die Datei rüber!“
„Wie viel zahlen Sie denn?“ „Zahlen? Wieso, wir mache doch Werbung für Sie“ … blablabla.
Macht bei sowas nicht mit! Mit Google-Images findet wir solche Wohltaten an uns auch ohne unsere Zustimmung eingeholt zu haben. In dem Fall wird immer eine gesalzene Rechnung gestellt unter Ausschöpfung der empfohlenen Höchstgrenzen der MFM-Honorarliste.
Weiterlesen: Bilderdiebstahl II. Gerichtsfest dokumentieren