Bilderdiebstahl II. Gerichtsfest dokumentieren

Wer eines seiner Bilder auf einer fremden Webseite entdeckt, ohne diese Verwendung genehmigt zu haben, und den Verantwortlichen als gewinnorientiertes Unternehmen für honorarpflichtig einstuft, muss mit einem Spielchen rechnen. Man setzt eine Rechnung auf und schickt sie an den Bildnutzer. Der löscht das Bild und reagiert nicht weiter. Dadurch ist der Sachverhalt einer kostenlosen und nicht autorisierten Bildnutzung in der Vergangenheit nicht aus der Welt geschaffen, aber man muss ihn glaubhaft belegen können.

Jeder Browser bietet die Möglichkeit, die angezeigte Webseite komplett mit allem drum und dran zu speichern. Man legt sich ein Verzeichnis an und in diesem wiederum einen Ordner, in den die betreffende Webseite hinein gespeichert wird. Zudem wird direkt in das Verzeichnis ein Screenshot von der Webseite gespeichert. Dafür eignet sich u.a. das Plug-In ‚FireShot‘ für Mozilla, welches nicht nur den sichtbaren Ausschnitt sondern die gesamte Webseite in mehreren auswählbaren Dateiformaten speichert. Zudem sollte man ein kleines Netzwerk aus Leuten aufbauen, die quasi als Zeugen fungieren. Man schickt ihnen den Link zu der betreffenden Webseite, teilt ihnen mit, um welches Bild es geht und bittet sie darum, davon ebenfalls einen Screenshot zu machen und sorgfältig zu speichern. Mit den Zeugen und den Dateien ist die Bildnutzung für die meisten Streitigkeiten ausreichend dokumentiert.

Ein wahrer Freund ist die ‚Wayback Machine‘ (web.archive.org), eine gigantische Sammlung von wahnsinnig vielen Momentaufnahmen von zahllosen Websites. Oft genug, ist die Website, auf der ein Bild ohne Autorisierung veröffentlicht wurde, dort mehrfach gespeichert und kann im Zweifelsfall über ein Laptop oder Tablet mit Internetverbindung im Gerichtssaal vorgeführt werden. Dass der Gegner, der die nicht autorisierte Bildnutzung abstreitet, dann ganz schlechte Karten hat, liegt auf der Hand.

Webseitenarchiv - Wie das das damals?
Webseitenarchiv – Wie das das damals?

Das Katz-und-Maus-Spiel mit vertuschenden Bildnutzern sollte sich im Honorar widerspiegeln. In den Empfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM) wird darauf hingewiesen, dass ein Honorarzuschlag bis 500 % des Grundhonorars durchgesetzt werden kann, wenn er bereits in den AGB des Bildanbieters steht. Es ist ratsam, diesen Spielraum zu nennen. Er bietet die Option, einen wesentlich geringeren Honorarzuschlag wegen der nicht autorisierten Bildnutzung zur Güte anbieten zu können und sich ausdrücklich vorzubehalten, dass er voll in Rechnung gestellt wird, falls der gesamte Rechnungsbetrag nicht bis zu einem bestimmten Zeitpunkt bezahlt wird.

Das Finden von Fotos, die seitens der gewerblichen Medien und anderen gewinnorientierten Unternehmen für ihre Zwecke ohne autorisierten und seitens des Rechteinhabers am Bild, aber auch ohne Honorar, genutzt werden, verschlingt Zeit. Das gilt ebenso für die Dokumentation. Die oben genannten Zeugen werden je nach Umfang ihrer Arbeit bedacht werden müssen. Ist doch klar, wenn ich einen Kumpel bitte, von 43 Webseiten Screenshots zu machen und diese eindeutig zu beschriften und wiederfindbar zu speichern, hat er unabhängig vom Ausgang der Geschichte, zumindest ein Essen verdient. Erschwert der das Urheberrecht missachtende Bildnutzer die Klärung der Angelegenheit durch Löschen des ‚Beweises‘, abwiegelnde Aussagen oder Kommunikationsabbruch und ist eine erfolgreiche Durchsetzung einer Rechnung im marktüblichen Rahmen hochwahrscheinlich denkbar, sollte man sie stellen.

Mitunter ist es sinnvoll, sie gleich vom Anwalt verschicken zu lassen, aber man sollte davon absehen, sie mit einer teuren Abmahnung zu koppeln. Eine angemessene Rechnung für die Bildnutzung wird akzeptiert, doch das Einsetzen der verrufenen Abmahnpolitik mit sehr hohen Forderungen an die Urheberrechtsverletzer, kann (nach meinem Empfinden zurecht) einen massiven Shitstorm gegen sich selbst auslösen.

Weiterlesen:  Bilderdiebstahl III –  Wie viel in Rechnung stellen?

5 Gedanken zu „Bilderdiebstahl II. Gerichtsfest dokumentieren

  1. „Katz-und-Maus-Spiel“ ist gut. Der Aufwand lohnt sich nicht für Beträge <100 €, erst darüber.
    LG Jens

  2. @ Lulu, die Antwort ist zu einfach. Bildanbieter nutzen das Web zur Präsentation ihrer Ware, nämlich den Fotos. In der Regel stellen sie die Bilder vorsichtig in geringer Auflösung ein und belegen sie manchmal mit Wasserzeichen. Sie schreiben den Urheber dazu und erwähnen auf der Webseite, dass der Inhalt urheberrechtlich geschützt. Webmäßig geht das mit dem ‚© Heinz Mustermann ..‘ Trotzdem werden solche Werke von Unternehmen, die es besser wissen und durchaus ein Honorar zahlen können, verwendet.
    Okay, die eigenen Bilder, die man selbst bei Facebook ohne Wasserzeichen einstellt, gibt man zum Teilen frei. Und ob jemand sich ein Bild als Screensaver zieht, ist wohl auch egal.

    Micha

  3. @lulu, dann sag doch den Betreibern von Kaufhäusern und Supermärkten, sie sollten die Waren rausräumen, dann würde auch nix geklaut 😉 .

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