Abmahnung nach Urheberrechtsverstoß

Zu den weniger angenehmen Dingen des Internets gehören Abmahnungen von Kanzleien, die sich darauf spezialisiert haben. In der heutigen Zeit sozialer Netze werden alle möglichen Inhalte und Werke anderer geteilt. Oft geschieht das so, dass eine Win-Win Situation entsteht. Auch der Urheber des ursprünglichen Werks hat etwas davon, dass es auszugsweise verbreitet wird, etwa so, dass der Titel, einige Zeilen und ein Foto in den Meldungen anderer zu sehen sind. Solange von dort aus eine Verlinkung zum Original vorhanden ist und der begleitende Text den Urheber oder wenigstens die Quelle nennt, betrachten die Urheber dies als Werbung, um mehr Besucher zu erhalten.

Allerdings läuft das nicht immer so eindeutig ab und die Auffassungen über das Teilen driften auseinander. Immer wieder hört man von Rechtsstreitigkeiten um solche Sachverhalte.

Abmahnbeantworter des CCC

Es gibt natürlich auch dreiste Urheberrechtsverstöße, die nichts Wohlwollendes mehr an sich haben. Beispielsweise beim Bilderklau. Jemand verwendet ohne Genehmigung und ohne Nennung des Urhebers ein fremdes Bild in seiner Publikation. Zu Recht ärgern sich die Urheber darüber und versuchen sich zu wehren.

Einige kontaktieren in solchen Fällen den Urheberrechtsverletzer, weisen auf den Sachverhalt hin und verlangen einen moderaten Schadensersatz, bzw. ein nachträgliches Honorar. Aber sehr oft reagieren die Urheberrechtsverletzung gar nicht erst darauf oder beginnen eine sinnlose Diskussion. In vielen Fällen lassen Sie die betreffenden Bilder einfach aus ihren Internetseiten und denken, dass es damit erledigt ist. Auch das ist ärgerlich.

Solche Verhaltensweisen bringen Urheber dazu, sich an Dienstleister zu wenden, die auf die Abmahnung von Urheberrechtsverletzungen spezialisiert sind. Es wird kurzfristig eine Unterlassungserklärung verlangt und abgemahnt, wobei der Wert der Abmahnung für die Bilderklau beispielsweise mit ca. 6000 € veranschlagt werden kann und davon ausgehend durch die Kanzlei gleich mehrere 100 € in Rechnung gestellt werden und dazu die vom Urheber beispielsweise gewünschten 150 €. Es ist allerdings nicht so, dass jemand gleich die 6000 € bezahlt, aber es wird angedroht, dass diese Summe im Wiederholungsfall gefordert wird.

Für eine Kanzlei kann das ein lukratives Geschäft sein, insbesondere dann, wenn sehr viele Fälle vorhanden sind. Die Angeschriebenen können die Sachverhalte oft gar nicht selbst bewerten. Das Zitatrecht ermöglicht im gewissen Rahmen auch das Verwenden von Auszügen unter Angabe einer Quelle, bzw. des Autoren. Darüber hinaus gibt es eine Grauzone und manchmal lassen sich die Vorwürfe gar nicht mehr nachvollziehen, beispielsweise bei einem vermeintlichen Urheberrechtsverstoß in einer Kleinanzeige, die längst gelöscht ist.

Wer sich sicher ist, eine solche Abmahnung zu Unrecht erhalten zu haben, sollte zunächst in Ruhe seine Optionen prüfen. Im Internet gibt es diverse Kanzleien, die sich wiederum auf die Abwehr von solchen Abmahnungen spezialisiert haben. Am besten liest man sich auf ihren Seiten die Infos durch. Darüber hinaus hat der Computer Chaos Club einen Abmahnbeantworter ins Netz gestellt, der das Formulieren eines Antwortbriefes unterstützt.

Er ist hier zu finden: http://abmahnbeantworter.ccc.de/

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